Streik: Ihre Rechte als Fluggast

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    • 25.01.13
    • Reiserecht
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Bei Streik: Ihre Rechte als Passagier

  • Es ist eine Horrorvorstellung für Passagiere: Ein Streik am Flughafen legt den ganzen Betrieb lahm. Der Start in den Urlaub verzögert sich, oder die Rückreise. Das sollten Betroffene wissen: © dpa

  • Fällt ein Flug wegen eines Streiks aus, muss die Airline schnellstmöglich eine Ersatzbeförderung organisieren. Außerdem ist sie verpflichtet, gestrandete Passagiere bei längeren Verspätungen mit Essen und Getränken zu versorgen. © dpa

  • Was passiert, wenn ich am Flughafen gestrandet bin? Der Veranstalter oder die Fluggesellschaft muss gestrandete Kunden betreuen. Die Leistungen gemäß der EU-Fluggastrechteverordnung sind unabhängig davon, ob das Unternehmen für die Verspätungen oder Ausfälle von Flügen verantwortlich ist. © dpa

  • Passagiere haben Anspruch auf Essen und Getränke, meist erhalten sie dafür Gutscheine. Verschiebt sich der Flug auf einen anderen Tag, muss die Airline oder der Veranstalter die Übernachtung in einem Hotel übernehmen. © dpa

  • Wie komme ich trotz des Streiks an mein Reiseziel? Die Fluggesellschaft oder der Veranstalter hat die Pflicht, so schnell wie möglich eine Ersatzbeförderung zu organisieren. Kunden können diese per Telefon oder am Schalter des Unternehmens am Flughafen fordern. Urlauber sollten aber nicht aus Verärgerung ohne Rücksprache einfach ein Zugticket buchen. © dpa

  • Ab der fünften Verspätungsstunde hat der Fluggast außerdem das Recht, das Ticket zurückzugeben und sich die Kosten erstatten zu lassen. Damit ist die Airline jedoch aus allen Pflichten entlassen. © dpa

  • Was bedeutet Ersatzbeförderung genau? Die Fluggesellschaft oder der Reiseveranstalter müssen ihre Passagiere schnellstmöglich ans Ziel bringen. Bei kürzeren Streiks ist ein Abwarten üblich. Bei längerer Störung des Flugbetriebes müssen die Airlines und Reiseversanstalter die Kunden mit der Bahn oder Bussen zu anderen Flughäfen bringen und von dort aus zum gewünschten Ziel.  © dpa

  • Habe ich bei Streik Anspruch auf eine Entschädigung? Nein. Die Fluggesellschaft oder der Veranstalter sind nicht dafür verantwortlich, wenn wegen eines Streiks vom Sicherheitspersonal oder der Fluglotsen Flüge ausfallen. © dpa

  • Es handle sich um einen Fall höherer Gewalt. (wie auch bei einer Aschewolke) Denn Sicherheitspersonal ist weder bei einer Fluggesellschaft noch bei einem Veranstalter angestellt. Bei einem solchen “Drittstreik“ steht Urlaubern daher keine Entschädigung zu, wie sie eine EU-Verordnung zu Flugausfällen vorsieht. © dpa

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    Wie sieht es bei einer Pauschalreise aus? Fraglich ist, ob der Veranstalter seine Leistungspflichten erfüllt hat. Die Gründe für ein Nichterfüllen spielen keine Rolle. Sitzen Reisende zum Beispiel zwei Tage am Flughafen fest, statt am Strand zu liegen, können sie den Reisepreis entsprechend mindern. © dpa

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    Handelt es sich um eine Kurzreise, können sie sogar von der Reise kostenlos zurücktreten. Schadenersatz wegen vertaner Urlaubszeit gibt es jedoch nicht. © dpa

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