Die Krankenkassen leisten sich mit dem ärztlichen Bereitschaftsdienst einen Luxus, der weder im Einklang zur Sozialgesetzgebung steht, noch den leistungserbringenden Ärzten angemessen honoriert wird.
Das SGB V fordert, dass Kassenleistungen wirtschaftlich, ausreichend, notwendig und zweckmäßig sein müssen. Für die allermeisten im Bereitschaftsdienst angeforderten Leistungen treffen die Voraussetzungen „notwendig“ und „zweckmäßig“ nicht zu, da es sich bei den anzutreffenden Krankheitsbildern in aller Regel um Bagatellerkrankungen handelt, die keiner unverzüglichen Behandlung bedürfen. Darüber hinaus nutzen nicht gerade wenige den Bereitschaftsdienst als bequeme Alternative zum Hausarzt. Der Arzt dürfte den angeforderten Hausbesuch in den meisten Fällen gar nicht durchführen bzw. müsste diesen auch bei Kassenversicherten privat liquidieren. Vor vier Jahren wurde den zum Bereitschaftsdienst verpflichteten Vertragsärzten das bis dato schon geringe Honorar um ca. 30 Prozent gekürzt. Kein Schlüsseldienst würde dafür nachts oder am Wochenende eine Tür aufmachen. Wenn die Kassen einen ärztlichen Bereitschaftsdienst fordern, müssen sie diesen angemessen honorieren. Dann würden sich auch Ärzte, die die Altersgrenze für den Bereitschaftsdienst überschritten haben, bereiterklären, Dienste abzuleisten. Andernfalls kommen wir um den Aufbau von teuren Bereitschaftspraxen nicht herum.
Andreas M. Ploch
Hausarzt, Feldkirchen
Münchner Merkur
Ressort Leserbrief
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