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Garchinger Bäckerei verkauft Cannabis-Krapfen

Garchinger Bäckerei verkauft Cannabis-Krapfen

München - Eine Garchinger Bäckerei mit Filialen in München verkauft pünktlich zum Faschings-Endspurt Cannabis-Krapfen. Diese sollen legal sein, aber "süchtig" machen, sagen die Erfinder und schmunzeln.

© fkn

Diese Cannabis-Krapfen gibt es bald in den Filialen der Bäckerei zu kaufen

Faschingszeit ist Krapfenzeit - und ewig lockt die Marmelade. Wer sich daran sattgegessen hat, steigt seit Jahren gerne auf Eierlikör, Vanillecreme und Sektvariationen um. Und wer auch darauf keine Lust mehr hat? Für diese Schleckermäuler hat sich eine Garchinger Bäckerei etwas ganz Ausgefallenes ausgedacht: Cannabis-Krapfen!

Bis zu 35.000 Krapfen verkauft die Bäckerei & Konditorei Ludwig Riedmair nach eigenen Angaben an den Hochtagen im Faschingsendspurt. Ab dem 30. Januar gibt es dann nicht nur in Garching, sondern auch in den Filialen in Freimann, Giesing, Oberföhring, Ismaning und Markt Schwaben auch den Cannabis-Krapfen - mit einem großen, grünen Deko-Hanfblatt auf dem Guss. 

Hergestellt wird der neue Leckerbissen aus geschälten und gerösteten Hanfnüssen - gefüllt mit einer Hanfnusskrem. Die Erfinder des Gebäcks um Geschäftsführer Luwig Riedmair junior sagen mit einem Schmunzeln über ihre neue Kreation, dass sie "süchtig" mache.

Aber ist das überhaupt erlaubt? Der Bäckerei ist durchaus bewusst, dass viele "mit Hanf die Droge assoziieren, die illegal und kulturfremd ist". Bei den verwendeten Hanfnüssen handle es sich aber um ein Produkt, das keinen Rausch oder sonstige Nebenwirkungen hervorruft, erklärt die Bäckerei. 

In den Hanfsamen sowie den Hanfnüssen komme der Drogenwirkstoff nicht vor: "Daher eignen sich die Hanfnüsse auch hervorragend für diese außergewöhnliche Krapfenkreation." Und so dürfen, so glaubt die Bäckerei, auch die Gesetzeshüter bedenkenlos zubeißen.

Das Betäubungsmittelgesetzt gibt der Bäckerei Recht. Der Gesetzgeber hat Nutzhanf mit weniger als 0,2 Prozent THC, dem Wirkstoff der Pflanze, von den betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften ausgenommen, wenn er gewerblichen oder wissenschaftlichen Zwecken dient - sofern der Missbrauch zu Rauschzwecken ausgeschlossen ist (Anlage I zum BtmG, Absatz a).

kim

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