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Es ist aus: Die Entwidmung von Fursty ist rechtskräftig

Fürstenfeldbruck/München - Das ehemalige Militärgelände ist endgültig kein Flugplatz mehr. Das sagt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) .

Der BayVGH hat die Beschwerde gegen die Entwidmung des Militärflugplatzes Fürstenfeldbruck zurückgewiesen und damit die vorausgegangene Entscheidung des Verwaltungsgerichts München bestätigt.

Die Genehmigung der Flieger zur Mitbenutzung des Areals galt laut BayVGH nur bis zur wirksamen Entwidmung des Militärflugplatzes Fürstenfeldbruck. Im November letzten Jahres erfolgte diese „Entwidmung“, indem die Wehrbereichsverwaltung Süd den größten Teil des Militärflugplatzes und insbesondere den von der Antragstellerin mitbenutzten Bereich aus der militärischen Nutzung entließ. Dabei bleibt es nun vorerst, wie es in der Presseerklärung des BayVGH heißt.

Nach Auffassung des BayVGH ist der Eilantrag schon nicht zulässig. Die Betreibergesellschaft werde als Antragstellerin durch die Entscheidung darüber, ob der Flugplatz weiter für militärische Zwecke zur Verfügung steht, nicht in ihren Rechten berührt. Das sei eine Entscheidung, die ausschließlich im öffentlichen Interesse liege. Die Wehrverwaltung müsse sich bei der Ausübung ihres Ermessens am militärischen Bedarf und an der militärstrategischen Planung orientieren. Mit den militärischen Interessen korrespondierten jedoch keinerlei subjektivöffentliche Rechte der privaten Betreibergesellschaft. Eine Antragsbefugnis könne die Antragstellerin auch nicht ausnahmsweise daraus herleiten, dass sie eine luftrechtliche Genehmigung für die zivile Nachfolgenutzung des Flugplatzes Fürstenfeldbruck (sog. Konversionsgenehmigung) beantragt habe. Zwar sei die militärische Entwidmung Voraussetzung für die Konversionsgenehmigung. Daraus ergebe sich aber kein Anspruch auf die Fortführung der militärischen Nutzung. Gegen diesen Beschluss gibt es kein Rechtsmittel, heißt es beim BayVGH.

Die Flieger haben allerdings auch noch eine Normenkontrollklage eingereicht. Dabei geht es um die Frage, ob die Änderung des Landesentwicklungsprograms rechtmäßig war.

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