Maisach - Die Bundeswehr-Sportflieger dürfen ihren Rollweg auf dem militärischen Teil des Fursty-Geländes weiter nutzen. Dass derzeit viel geflogen wird, liege an Racheakten der Zivilflieger.
Der Maisacher Gemeinderat stimmte einem entsprechenden Regierungsbescheid auf seiner jüngsten Sitzung einstimmig zu. Die Genehmigung ist bis 31. Januar 2011 befristet. Rathaus-Geschäftsleiter Peter Eberlein hält es für wenig sinnvoll, dagegen vorzugehen. „Bis wir einen Gerichtstermin bekämen, wäre die Frist eh abgelaufen“, sagte er auf der jüngsten Gemeinderatssitzung.
Racheakte
Dass sich die Bevölkerung in Gernlinden und Maisach derzeit über vermehrte Flugbewegungen beklagt, hängt nach Eberleins Recherchen nicht mit den Sportfliegern zusammen. „Laut deren Aufzeichnungen führen sie keine Flüge über den Ortsteilen durch.“ Der Geschäftsleiter vermutet vielmehr, dass hier Privatflieger gezielte Frust- oder Racheflüge wegen der Entwidmung des Flugplatzes durchführen würden. Ein Verhalten, das im Gemeinderat allgemein Kopfschütteln auslöste.
Kurios muten unterdessen die mit der befristeten Genehmigung verbundenen Auflagen an. Die Pflege des Rollwegs nimmt hier wesentlich mehr Platz ein, als die fliegerischen Auflagen. Grund hierfür sind Gesetze im Rahmen des Artenschutzes. So dürfen die Wiesenflächen außerhalb der Landeflächen nur bis zu zweimal jährlich gemäht werden. Die erste Mahd soll nicht vor dem 1. Juli, die zweite Mahd erst ab Ende August/September durchgeführt werden. Eine Düngung der Fläche muss mit der Unteren Naturschutzbehörde des Landratsamtes abgesprochen werden, die Verwendung von Spritzmitteln ist nicht erlaubt. Die ebenfalls vorhandenen Kalkmagerrasenflächen dürfen sogar nur einmal im Jahr gemäht werden. Außerdem untersagt die Naturschutzbehörde jeglichen Bodenauftrag und Abgrabungen. Zum Schutz brütender Vögel dürfen Ballons in der Zeit von 15. März bis 1. August nicht fliegen, zudem sind während der Brut- und Aufzuchtzeit keine Flugschauen oder Feste erlaubt. Die fliegerischen Auflagen nehmen sich vergleichsweise gering aus. Hierzu heißt es lediglich: Flüge dürfen nur zum Zweck des Vereinsflugbetriebs sowie der Brandschutzüberwachung stattfinden. (ad)
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