Garching - Fassungslos hatten die Familie des Garchinger Studenten Sven G. und viele Bürger das harte Urteil gegen den 31-Jährigen aufgenommen im Januar 2009.
Drei Jahre und neun Monate Haft bekam G., weil er in Notwehr ohne Vorwarnung einem jugendlichen Angreifer in den Hals gestochen hatte: Versuchter Totschlag. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Entscheidung über die Strafhöhe nun aufgehoben. Eine andere Strafkammer muss neu verhandeln.
Der 1. Senat des BGH stimmte zwar zu, dass G. sein Notwehrrecht eindeutig mit dem Messerstich in den Hals überschritten hat und zu Recht wegen versuchten Totschlags verurteilt worden ist. Die Richter sehen aber bei der Strafzumessung strafmildernde Umstände zu wenig berücksichtigt, wie die Entschuldigung des Angeklagten und seine Wiedergutmachung in Höhe von 12 500 Euro an das Opfer. Im Rahmen des Täter-Opfer-Ausgleichs hätte das Schwurgericht diese außergerichtliche Konfliktschlichtung strafmildernd werten müssen. Der BGH sieht auch die Einlassung des Täters nicht genügend gewürdigt, doch zuerst angegriffen worden zu sein und sich als Opfer gefühlt zu haben.
Eigentlich wollte der 31-Jährige dieses Jahr sein Diplom als Informatiker in den Händen halten. Um auch im Gefängnis einigermaßen am Ball zu bleiben, musste er sich die Fachliteratur und Bücher teuer neu und direkt vom Verlag zusenden lassen. Bitter sagt die Mutter: „Wir hätten ihm ja sonst gefährliche Gegenstände hineinlegen können.“
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