Neufahrn - Noch immer steht die Produktion bei Müller-Brot still. Verbraucher fühlen sich von den Behörden im Stich gelassen. Hätten die Behörden die Ekel-Zustände nicht veröffentlichen müssen? Müssen nicht – aber können, sagt ein Jurist.

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Landrat Michael Schwaiger begründet die zögerliche Informationspolitik seiner Behörde so: „Die Öffentlichkeit wurde nicht informiert, weil nie eine Gesundheitsgefährdung für den Verbraucher bestand“, sagte er gestern im Interview mit unserer Zeitung. Man müsse sich an den rechtsstaatlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit halten. Doch wie Jurist Leible sagt, darf die Behörde die Bürger durchaus über einen Lebensmittel-Skandal informieren, der nur eklig, nicht aber schädlich ist.
Begründet ist dies im § 40 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch: „Information der Öffentlichkeit“. Darin steht, so sagt Leibl, dass die Behörde bei drohenden gesundheitlichen Schäden sofort an die Öffentlichkeit gehen muss. Falls ein zum Verzehr ungeeignetes, insbesondere ekelerregendes Lebensmittel in den Verkehr gelangt sei, kann der Verbraucher informiert werden. „Wenn in einer Bäckerei Mäusekot gefunden wird, ist das eindeutig ekelerregend“, sagt der Jurist. Bei Müller-Brot in Neufahrn, wo knapp 500 Mitarbeiter beschäftigt sind, waren neben Mäusekot auch Käfer, Schaben und Motten entdeckt worden. „Die Behörde muss abwägen: Was ist uns wichtiger? Der Schutz des Unternehmens oder der Schutz der Öffentlichkeit?“, sagt Leibl. Kommt es zu einer Schadenersatzklage, müssten Richter diese Abwägung beurteilen. Ohne sich auf den aktuellen Fall Müller-Brot zu beziehen, meint Leibl: „Wenn die Verstöße von Anfang an gravierend sind, stehen die Chancen gut, dass die Lebensmittelaufsicht Recht bekommt.“
Um die Behörden zu einem transparenteren Umgang zu bringen, soll der § 40 nach Informationen des Jura-Professors noch in diesem Jahr verschärft werden. Neue Formulierung: Bei Ekelzuständen sollen die Behörden künftig die Verbraucher informieren.
Von Carina Lechner
Rubriklistenbild: © dapd
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