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BGH-Prozess gegen Münchner Anwalt: Darf man Menschen sterben lassen?

Prozess soll klären: Darf man Menschen sterben lassen?

München - Der Münchner Anwalt Wolfgang Putz kämpft für das Recht, selbstbestimmt zu sterben. Am Mittwoch sitzt der 60-Jährige auf der Anklagebank: Der Bundesgerichtshof fällt eine Grundsatzentscheidung über die Grenzen erlaubter Sterbehilfe.

© Marcus Schlaf

Das Geschwätz von der aktiven Sterbehilfe müsse aufhören, findet der Münchner Anwalt Wolfgang Putz. Am Mittwoch steht er vor dem Bundesgerichtshof – als Angeklagter.

Die Anwälte der Kanzlei in Untergiesing haben sich weit über München hinaus Renommee als Medizinrechtsexperten erworben. Seit Jahren vertritt Wolfgang Putz Menschen, die nicht mehr bei Bewusstsein sind. Die nicht sterben können, weil sie von der Gerätemedizin und meist durch Magensonden am Leben gehalten werden. Sein Credo: Niemand darf das Leben eines Patienten verlängern, wenn dieser das nicht gewollt hat. „Das steht in Artikel zwei des Grundgesetzes“, sagt Putz.

Um einen solchen Fall geht es auch am Mittwoch vor dem Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe. Neun Monate Haft auf Bewährung und 20 000 Euro Geldstrafe: So lautete das Urteil, das das Landgericht Fulda im April 2009 verhängte. Gegen den Anwalt Putz. Der ging in Revision.

Die Vorgeschichte: 2002 erleidet Erika K. (76) einen Schlaganfall. Nach einer Hirnblutung liegt sie im Wachkoma. Kurz zuvor hatte sie aber noch mit ihrer Tochter Elke G. über den Ernstfall gesprochen. Dass sie nie künstlich am Leben gehalten und ernährt werden wolle. Nach dreieinhalb Jahren, in denen die Mutter dahinsiecht, wendet sich Elke G. an den Anwalt Wolfgang Putz. Sie wolle ihrer Mutter, die zu dieser Zeit nur noch über einen Luftröhrenschnitt atmen kann und der ein Arm amputiert worden ist, das Sterben ermöglichen, sagt sie.

Eineinhalb Jahre lang geht es in der Folgezeit darum, ob der mündlich geäußerte Wille von Erika K. umgesetzt werden kann. Ein Arzt erklärt, er halte eine weitere künstliche Ernährung der Wachkomapatientin für nicht angezeigt. Die Rechtslage ist eindeutig: Sind Arzt und rechtlicher Betreuer - in diesem Fall Elke G. - einig, muss kein Vormundschaftsgericht entscheiden.

Doch schließlich will das Pflegeheim Erika K. plötzlich in ein anderes Haus verlegen - und Tochter Elke G. und deren Bruder Hausverbot erteilen. In dieser Situation sagt Putz zu seiner Mandantin: „Schneiden Sie die Magensonde ab.“ Sie befolgt den Rat - und wird noch im Heim festgenommen. Ihre Mutter bekommt eine neue Magensonde. Zwei Wochen später stirbt sie. Allein. In einem anderen Heim.

Putz' Gegner bezichtigen ihn der Euthanasie

Putz’ Gegner werfen ihm vor, den Lebensschutz auf die leichte Schulter zu nehmen, mancher bezichtigt ihn gar der Euthanasie. Der Fuldaer Richter, der über den Fall entscheidet, spricht Elke G. frei. Sie habe sich auf den Rat ihres Anwalts verlassen. Wolfgang Putz verurteilt er. Die Magensonde zu kappen, sei aktive Sterbehilfe gewesen und damit strafbar - auch, wenn die Einstellung der künstlichen Ernährung richtig gewesen sei, ihre Wiederaufnahme gar Körperverletzung. Den sonst so selbstbewussten Juristen Wolfgang Putz erschüttert das Urteil. Vor allem, dass ihm die Staatsanwältin vorwirft, sich zum „Herrn über Leben und Tod“ zu machen, lässt ihn nicht los.

Inzwischen hat sich sogar der Generalstaatsanwalt, der in Karlsruhe die Anklage vertreten wird, von diesem Urteil distanziert. Für Putz ist die Sache glasklar. Schon bevor 2009 das Patientenverfügungsgesetz in Kraft trat, sei es geltendes Recht gewesen, dass auch der mündlich geäußerte Patientenwille bindend ist. Jetzt gehe es darum, ein für alle Mal zu klären, ob sich strafbar macht, wer - nach Prüfung des Patientenwillens - Beatmungsgeräte abschaltet oder die künstliche Ernährung einstellt. In anderen Worten: Tötet der Arzt, wenn er den Wunsch seines Patienten befolgt? „Diese Entscheidung ist irrsinnig wichtig“, sagt Wolfgang Putz. „Das Geschwätz, dass so etwas aktive Sterbehilfe ist, muss aufhören.“ Ärzten müsse endlich die Angst vor strafrechtlichen Konsequenzen genommen werden, wenn sie das Sterben zulassen.

Putz: Meistens keinerlei Zweifel an Glaubwürdigkeit

Natürlich gebe es ein Restrisiko, sagt Putz. Dass Angehörige sich das Erbe erschleichen wollen und den angeblichen Willen eines Bewusstlosen erfinden. „Wir haben 260 Fälle hinter uns“, sagt Putz. „So etwas ist sehr selten.“ Meistens bestehe keinerlei Zweifel an der Glaubwürdigkeit.

Für Wolfgang Putz, der Lehrbeauftragter an beiden Münchner Unis ist und die vom Justizministerium herausgegebene Bayerische Patientenverfügung mit verfasst hat, geht es am Mittwoch ab 9 Uhr um sein Ansehen. Aber genauso geht es für ihn bei der Grundsatzentscheidung in Karlsruhe um sein Selbstverständnis, dass der Mensch auch am Ende selbstbestimmt entscheiden können muss. Trotzdem sagt er: „Ich blicke dem Urteil des BGH entspannt entgegen.“ Er wisse ja „sicher, dass es ein Freispruch wird“.

Caroline Wörmann

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