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Taubendreck und feuchte Keller: Gericht sieht keine Mängel

Richter: Taubendreck gehört zum "Lebensrisiko"

München - Wenn oft Tauben auf den Balkon fliegen und ihn verdrecken, ist das ebenso wenig ein Grund, die Miete zu mindern wie ein feuchter Keller bei Nachkriegsgebäuden. Das hat das Amtsgericht München entschieden:

(AZ 461 C 19454/09). Eine Wohnungsbesitzerin hatte sich gerichtlich gegen eine Mieterin zur Wehr gesetzt, die monatelang zu wenig bezahlt hatte.

Anfang 2006 hatte die Vermieterin eine Wohnung im zweiten Obergeschoss eines 1950 erbauten Hauses in der Maxvorstadt an eine Frau vergeben. Die Miete betrug 820 Euro. Knapp zwei Jahre später zahlte die Mieterin plötzlich weniger. Im Oktober und im November 2008 minderte sie die Miete um 240 Euro, in den Folgemonaten jeweils um 20 Euro.

Die Mieterin beschwerte sich darüber, dass der Keller wegen des viel zu feuchten Bodens nicht nutzbar sei. „Deshalb sind schon mehrere Gegenstände dort verschimmelt“, erklärte sie. Zudem könne sie ihren Balkon nicht richtig nutzen, weil immer wieder Tauben versuchen würden, dort zu nisten. „Der Boden und die Möbel sind mit Taubenkot übersäht“, beschwerte sie sich. Ihren Balkon müsse sie deshalb jeden zweiten Tag schrubben.

Die Vermieterin sah darin keinen Grund, die Miete zu mindern. Als 620 Euro ausstanden, zog sie vor Gericht - und bekam Recht. Eine Minderung wegen des feuchten Kellers scheide aus, entschied der zuständige Richter. Das Haus stamme etwa aus dem Jahr 1950, einer Zeit, in der in Deutschland innerhalb kürzester Zeit sehr viel Wohnraum benötigt worden sei. „Es ist allgemein bekannt, dass Wohngebäude in dieser Zeit lediglich mit beschränkten Mitteln und nicht in bester Qualität errichtet werden konnten“, erklärte der Richter.

Daher ginge auch der Mietspiegel der Stadt München bei Gebäuden aus den 50er Jahren des letzten Jahrhunderts von einem deutlich niedrigeren Grundpreis aus als bei Gebäuden, die vor dem Zweiten Weltkrieg errichtet wurden. „Die Mieterin hätte daher bereits bei Einzug damit rechnen müssen, dass der Keller über eine ungenügende Bodendämmung oder eine nicht ausreichende Feuchtesperre verfüge.

Auch den Taubendreck bewertete der Richter nicht als Mangel. „Tauben, insbesondere in der Maxvorstadt, sind ein großstadttypisches Phänomen“, sagte der Richter. „Ein starker Zuflug von Tauben gehört zum allgemeinen Lebensrisiko.“ Die Vermieterin könne dafür nur verantwortlich gemacht werden, wenn sie eine wesentliche Ursache für den Taubenbefall, also etwa eine besonders gestaltete Fassade, gesetzt habe. Dies sei hier aber nicht gegeben, meinte der Richter. „Eine Minderung wegen Taubenbefalls würde die Garantiehaftung des Vermieters zu weit ausdehnen. Ebenso wenig könne man einen Vermieter dafür verantwortlich machen, wenn wegen eines feuchten Sommers besonders viele Stechmücken unterwegs seien oder wenn Maulwürfe einen gemieteten Garten umgraben.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig (AZ 461 C 19454/09).

Bettina Link

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