Messerstecherei in U-Bahnhof:

In Notwehr zugestochen: Student endlich wieder frei

009.11.09|München|14 KommentareFacebook
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München - Weil er in Notwehr mit einem Messer zugestochen hatte, wurde Sven G. zu drei Jahren und drei Monaten Haft verurteilt. Die Hälfte der Strafe hat er bereits in Untersuchungshaft verbüßt, der Rest wurde zur Bewährung ausgesetzt.

© ebu

Wieder in Freiheit: Sven G. (31) will jetzt seine Diplomarbeit fertig machen. Während der 20 Monate andauernden Haft hatte er sein Studium nicht fortsetzen können.

So viel Angst hatte Sven G. (31) noch nie im Leben gehabt. Ihm stand ein brutaler Schläger gegenüber, der zuvor seinen Freund mit einem Fausthieb niedergestreckt hatte.

Der Informatik-Student machte in dieser brenzligen Notwehr-Situation einen verheeren Fehler: Er zog ein kleines Messer (Neck-Knife) und rammte es dem Angreifer in den Hals. Dieser wäre beinahe innerlich verblutet. 20 Monate hatte Sven G. deshalb in Haft verbringen müssen. Gestern ließ die 2. Strafkammer des Landgerichts ihn wieder in die Freiheit.

Der Angreifer Mergim S. (heute 18) hatte in der Nacht zum 14. März 2008 Streit gesucht. Nach einer Schlägerei waren er und seine Freunde aus einem Jugendheim in Garching rausgeflogen. Mergim, der damals bei Unterhaching spielte und Profi-Fußballer werden wollte, hatte noch nicht genug. Unweit der U-Bahn kamen ihm Sven G. und dessen Freunde entgegen. Mergim schlug drauflos.

Sven G., deutlich größer und 20 Kilogramm schwerer als der Angreifer, durfte sich in dieser Situation nach Ansicht der Juristen natürlich wehren. Aber nur mit angemessenen Mitteln. Der Einsatz des Messers zählt nicht dazu. Und schon gar nicht durch einen Stich in den Hals. „Er nahm einen tödlichen Ausgang billigend in Kauf“, hieß es im Urteil des Schwurgerichts vom 9. Januar 2009. Wegen versuchten Totschlags wurde Sven G. zu drei Jahren und neun Monaten Haft verurteilt.

Dieses Urteil hat der Bundesgerichtshof im August kassiert. Allerdings nur im Bezug auf das Strafmaß, da der Täter-Opfer-Ausgleich nicht genügend berücksichtigt worden sei. Sven G. hatte einen Kredit aufgenommen und Mergim einen Entschädigigung von 12 500 Euro bezahlt. Am Vorwurf des versuchten Totschlags rüttelte der BGH nicht. Auch die Karlsruher Richter waren der Meinung, dass der Einsatz des Messers völlig unangemessen war.

„Der Angeklagte ist weder ein Held noch ein Märtyrer“, sagte Staatsanwältin Elisabeth Ehrl. „Er ist ein Täter und sonst nichts.“ Vor allem, weil sich der Angeklagte nach dem Messerstich nicht um die Rettung Mergims bemüht habe.

Die 2. Strafkammer unter dem Vorsitz von Norbert Riedmann verurteilte Sven G. gestern zu drei Jahren und drei Monaten Haft. Die noch zu verbüßende Reststrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Der Haftbefehl wurde aufgehoben.

ebu

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