117.11.08|Wirtschaft|Wirtschaft|
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Die Verjährungsuhr tickt: Wer im Jahr 2003 eine Lebens- oder Rentenversicherung vorzeitig kündigte und kaum Geld zurückbekam, hat womöglich nur noch bis Jahresende Zeit, einen Nachschlag einzufordern. Wir erklären, wie das funktioniert.

© dpa
Noch besteht die Chance, Geld von der Lebensversicherung nachzufordern.
Wer im Nachhinein mehr Geld aus seiner gekündigten Lebensversicherung herausholen will, sollte sich rechtzeitig darum kümmern. Für Fälle aus dem Jahr 2003 könnte es 2009 zu spät sein, befürchtet die Verbraucherzentrale Hamburg. Dann sind Forderungen vielleicht schon verjährt. Doch wer noch richtig reagiert, kann versuchen, sich eine Chance auf Rückerstattung von etwa 40 Prozent der eingezahlten Beiträge zu sichern, meint der Bund der Versicherten (BdV).
Doch die Lage ist nicht ganz einfach. Anlass zur Hoffnung bietet ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12. Oktober 2005 (Aktenzeichen: IV ZR 162/03). Danach haben Millionen Frühstorno-Kunden Anspruch auf einen Mindestrückkaufswert. Die Rückerstattung darf nicht auf Null sinken. Der BGH gab den Versicherern zugleich eine neue Berechnungsformel für die Rückkaufswerte an die Hand.
Nur: Automatisch zahlen die Unternehmen keinen Nachschlag aus. Wer mit zu wenig Geld abgespeist wurde, weil von seinen eingezahlten Beiträgen nach Abzügen für Verwaltung und Provisionen nichts mehr übrig war, muss sich bei seinem Versicherer melden – was viele Tausend Ex-Kunden auch taten.
Der momentane Haken an der Sache: Das BGH-Urteil bezieht sich explizit auf Verträge, die von Ende Juli 1994 bis Mitte 2001 abgeschlossen wurden, erläutert Lars Gatschke vom Bundesverband der Verbraucherzentralen. Sowie für Policen aus dieser Zeit, die bald nach Unterschrift beitragsfrei gestellt wurden. Für alle Versicherten, die seit Herbst 2001 unterschrieben und vorzeitig kündigten, gibt es bislang keinen rechtlich wasserdichten Anspruch auf Nachzahlung. Zwar hat die Verbraucherzentrale Hamburg entsprechende Musterverfahren schon auf den Weg gebracht. Eine Entscheidung steht allerdings noch aus.
Das bedeutet: Wer 2003 kündigte und einen möglichen Nachschlag von vielen hundert Euro nicht in den Wind schreiben will, kann sich nicht direkt auf das BGH-Urteil berufen. Aber indirekt, meint Gatschke: „Es gibt keinen Grund, warum die Aussage des BGH nicht auch auf Verträge nach Herbst 2001 zutreffen sollte. Es ist inhaltlich das gleiche Problem.“
Wer noch dieses Jahr in die Gänge kommt, wahrt Fristen und gewinnt womöglich Zeit. Denn wenn ein Anspruch vor mehr als fünf Jahren entstanden ist, wird die Versicherung wegen Verjährung von vornherein abwinken – ganz unabhängig von inhaltlichen Punkten, wie Edda Castello von der Verbraucherzentrale Hamburg erklärt.
Ob die Einspruchsfrist tatsächlich nach fünf Jahren abgelaufen ist, ist sehr umstritten. Bei BdV und Verbraucherverbänden sind Experten davon überzeugt, dass die Verjährungsfrist erst seit dem Tag des höchstrichterlichen Urteils läuft, also seit 2005.
Folgende Schritte sind jetzt im Kampf um mehr Geld ratsam: Seinen Versicherer anschreiben und ihn bitten, einen möglichen Anspruch auch nach Ablauf der Verjährungsfrist noch anzuerkennen. Bei Ablehnung steht eine Beschwerde beim Ombudsmann der Versicherungswirtschaft offen (Kontaktdaten am Textende). Damit sind zwei Fliegen mit einer Klappe zu schlagen: Die Ansprüche werden überprüft, gleichzeitig wird eine Verjährungsfrist gehemmt.
Richtig zu stoppen ist eine Verjährung aber nur durch einen Mahnbescheidsantrag oder eine Klage. „Betroffene sollten sich auf jeden Fall vorher anwaltlich beraten lassen“, betont Arno Gottschalk, Finanzexperte der Verbraucherzentrale Bremen. Ohne Rechtschutzversicherung müssen gerichtliche Schritte wohlüberlegt sein.
Wer Hilfe braucht, kann sich auch an die Verbraucherzentralen wenden (in München). Informationen sowie einen Musterbrief für den Erstattungsanspruch gibt es auch im Internet auf der Seite der Verbraucherzentrale Hamburg unter www.vzhh.de.
des Ombudsmanns der
Versicherungswirtschaft:
Postfach 080 632
10006 Berlin
Tel.: 0 18 04 / 22 44 24
(24 Cent pro Anruf)
E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de
Internet: www.gdv.de
Von Berrit Gräber
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