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Fallen umschiffen – Vorteile sichern

Neues Erbrecht

Fallen umschiffen – Vorteile sichern

120.02.09|Wirtschaft|Wirtschaft|1
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Artikel: Fallen umschiffen – Vorteile sichern

Kaum ist die Reform der Erbschaftssteuer in die Tat umgesetzt, kündigt sich die nächste Neuerung an: die Reform des Erbrechts. Wir erklären, was Erben und Erblasser beachten sollten.

Wer das Familienhaus zu Lebzeiten überträgt, sichert dem Ehepartner eine steuerfreie Schenkung. Auch die im Erbfall für dieses Steuerprivileg seit 2009 geltende Zehn-Jahres-Frist der Nutzung fällt damit weg.

© dpa

Wer das Familienhaus zu Lebzeiten überträgt, sichert dem Ehepartner eine steuerfreie Schenkung. Auch die im Erbfall für dieses Steuerprivileg seit 2009 geltende Zehn-Jahres-Frist der Nutzung fällt damit weg.

Das Erben und Vererben an sich ist nicht selten eine delikate Angelegenheit – Familienstreitereien inbegriffen. Dabei lauern neben persönlichen Animositäten durch die Reform der Erbschaftssteuer und die kommende Reform des Erbrechts einige Fallen, die es zu umschiffen gilt.

Familienwohnheim

Seit dem 1.  Januar 2009 ist die Vererbung des selbstgenutzten Familienwohnheims an den Ehepartner oder die Kinder unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei. Dieses Steuerprivileg kommt aber nur dem Kind zugute, das dann zehn Jahre in dem Objekt wohnt. „Deshalb sollte testamentarisch verfügt werden, dass die Kinder intern einen Ausgleich vornehmen müssen, um eine gleichmäßige Steuerbelastung zu erreichen“, empfiehlt Klaus Michael Groll, Präsident des Deutschen Forums für Erbrecht.

Angenommen die Kinder A, B und C sind Schlusserben, womit ihnen jeweils ein Drittel des elterlichen Vermögens zusteht. Zieht Kind A steuerfrei in das im Erbe enthaltene Haus, dann müssten B und C für ihr Drittel jeweils Erbschaftssteuer zahlen, sofern die Freibetragsgrenze von 400 000 Euro überschritten wird. „Das ist ungerecht und kann zu Streitigkeiten führen“, sagt Groll. Erblasser können daher verfügen, dass sich die Kinder die Steuerlast teilen müssen.

Pflichtteilsansprüche

Gerechter sollen die Regelungen auch bei den Pflichtteilsansprüchen werden. Bekommt etwa der Sohn bereits zu Lebzeiten des Vaters von ihm eine Schenkung, kann diese Summe bislang nicht vom Pflichtteil des Sohnes abgezogen werden. Das muss spätestens bei der Schenkung selbst so vereinbart werden.

„Geplant ist nun, dass eine solche Bestimmung auch nachträglich einseitig im Testament verfügt werden darf“, erklärt Groll. „Der Beschenkte muss davon nicht einmal etwas erfahren.“

Wer nicht auf die Reform warten möchte, sollte bereits jetzt eine solche testamentarische Verfügung vorsorglich treffen. Werden die Pflichtteilsansprüche auf diesem Weg für das eine Kind gekürzt, bekommen die anderen Erben mehr und sind besser abgesichert.

Ergänzungsanspruch

Die Reform soll es auch einfacher machen, Pflichtteilsansprüche insgesamt kleinzuhalten, um zum Beispiel den überlebenden Ehepartner vor hohen Pflichtteilsansprüchen der Kinder zu schützen.
Bislang werden Geschenke, die über Gelegenheitsgeschenke zum Geburtstag oder zu Weihnachten hinausgehen, bei der Berechnung dieser Anteile dem Nachlass voll zugerechnet. Außer es liegen zwischen dem Tag der Schenkung und dem Todestag des Erblassers mehr als zehn Jahre. Selbst eine Schenkung neun Jahre vor dem Tod wird in vollem Umfang hinzugerechnet. „Nur bei Schenkungen zwischen Ehegatten gibt es diese Frist nicht“, sagt Groll.
In Zukunft soll ein Stufenmodell gelten. Je länger die Schenkung vor dem Erbfall erfolgte, desto weniger wird sie bei der Berechnung des Pflichtteils berücksichtigt.

Wurde ein Jahr vor dem Tod geschenkt, werden noch 90 Prozent zugrunde gelegt, nach fünf Jahren 50 Prozent, nach neun Jahren nur noch 10 Prozent. „Dann können auch hochbetagte Menschen schenken und damit den Pflichtteil der Erben mindern“, sagt Groll. „Bisher war das nur sinnvoll, wenn die Lebenserwartung bei noch mindestens zehn Jahren lag.“

Schenkungen

„Eines der wenigen Steuerschlupflöcher ist nach der Reform geblieben“, sagt Groll. Überträgt ein Ehegatte dem anderen sein selbstgenutztes Familienwohnheim (oder Anteile daran), sind keine Steuern fällig. Nicht einmal der Schenkungsfreibetrag (in diesem Fall 500 000 Euro) wird angegriffen.

„Das kann ein vernünftiger Schritt sein“, sagt der Erbrechtsexperte. „Im Gegensatz zur Vererbung dieser Immobilie muss der beschenkte Ehegatte nicht zehn Jahre in dem Objekt wohnen, um sich das Steuerprivileg zu verdienen.“ Theoretisch könne er am Tag der Schenkung ausziehen und hätte keinen Cent an den Staat zu bezahlen.

Testament-Änderung

Bei der Formulierung eines handgeschriebenen Testaments hat sich grundsätzlich nichts geändert. Wer ein solches Schriftstück aufgrund der Neuregelungen nun ändern möchte oder jetzt erst auf die Idee kommt, ein Testament aufzusetzen, sollte das mit einem Anwalt oder Notar besprechen, rät Rechtsanwalt Markus Kühn. „Bei den Formulierungen kommt es auf Feinheiten an, die im Streitfall entscheidend sein können.“ Außerdem empfiehlt er, bei Änderungen ein komplett neues Schriftstück aufzusetzen und das alte Testament zu vernichten. Ausbesserungen mit Tipex, Durchgestrichenes oder nachträglich hinzugefügte Fußnoten, sind nicht ratsam. „Es ist nicht nachzuvollziehen, wer diese Änderungen tatsächlich vorgenommen hat“, sagt der Rechtsanwalt.

Wer verhindern möchte, dass sein handgeschriebenes Testament nach dem Tod „verschwindet“ oder nicht gefunden wird, sollte das Dokument beim Amtsgericht hinterlegen, empfiehlt Rechtsanwalt Markus Kühn. Damit ist gesichert, dass das Testament im Todesfall eröffnet werden kann.

Die Kosten der Hinterlegung bestimmen sich dabei nach dem sogenannten Nettonachlasswert: beträgt dieser 50 000 Euro sind es 33 Euro Hinterlegungsgebühren, bei 100 000 Euro 51,75 Euro und bei 500 000 Euro 201,75 Euro.

Von Stefanie Backs

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