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Familien-Zuschuss: Kindergeld auch für die Großen

Familien-Zuschuss: Kindergeld auch für die Großen

München - Eine gute Nachricht für Eltern von Auszubildenden und Ausbildungssuchenden unter 25: Sie bekommen ab 2012 in der Regel immer Kindergeld. Doch sie müssen sich darum kümmern.

© dpa

Auch Studenten bekommen Kindergeld, egal wie viel sie nebenbei verdienen. Allerdings müssen sie unter 25 Jahre alt sein.

Bislang galt: Für Volljährige unter 25, die netto über 8004 Euro im Jahr verdienten, erhielten die Eltern kein Kindergeld und keine steuerlichen Kinderfreibeträge. Ab 2012 entfällt diese aufwändige Einkommensüberprüfung – es kommt dann also auf die Höhe des Einkommens der Kinder nicht mehr an. Sie dürfen nun in der Regel so viel verdienen wie sie wollen, ohne dass der Kindergeldanspruch der Eltern entfällt. Das gilt auch für alles, was daran hängt: höheres Arbeitslosengeld, Kinderzuschlag im Öffentlichen Dienst und Riester-Renten-Zuschlag. Auch Werbungskosten müssen nicht mehr nachgewiesen werden. Zu belegen sind nur noch Ausbildung, Ausbildungssuche oder Arbeitslosigkeit.

Erstausbildung

Wegen einer zu hohen Ausbildungsvergütung gingen bisher viele Azubis beim Kindergeld leer aus. Das traf besonders Lehrlinge im dritten Ausbildungsjahr, aber auch Auszubildende mit einem guten Zusatzjob oder Studenten. Künftig können auch deren Eltern mit Kindergeld rechnen. Bis zum 25. Geburtstag ihrer Söhne und Töchter laufen die Zahlungen an die Eltern von Schülern, Studenten und Azubis weiter.

Zweite Ausbildung

Auch wenn der Erst- eine Zweit-Ausbildung folgt, wird in der Regel bis 25 weiter Kindergeld gezahlt. Ausnahme: Falls die Söhne oder Töchter neben der Ausbildung mehr als 20 Stunden pro Woche arbeiten. Dann stoppt die Familienkasse die Zahlung bei der zweiten Ausbildung.

Ausbildungssuche

Die gleichen Regeln gelten für diejenigen, die (noch) keine Ausbildung gefunden haben oder die nach ihrer Erstausbildung auf der Suche nach einer zweiten Ausbildung sind. Die Ausbildungssuche muss allerdings nachgewiesen werden. Studienbewerber können die Studienplatzsuche zum Beispiel durch eine Bewerbung bei „hochschulstart.de“ belegen, Ausbildungsplatzsuchende durch die regelmäßige Meldung bei der Arbeitsagentur.

Wichtig: Wer seine erste Ausbildung sucht, darf in der Suchzeit ruhig einen Vollzeitjob ausüben, ohne dass der Kindergeldanspruch der Eltern gefährdet wird. Wer nach der ersten Ausbildung eine Zweite sucht, für den gilt die beschriebene 20-Stunden-Regel.

Pech für Arbeitslose

Für Kinder ohne Job kann Kindergeld nur gezahlt werden, bis sie 21 Jahre alt sind. Die Sprösslinge dürfen dann aber allenfalls einen 400-Euro-Job ausüben. Die 20-Stunden-pro-Woche-Regel gilt in diesem Fall nicht, wie das Bundesfinanzministerium ausdrücklich klarstellt. Weit günstigere Regeln gelten allerdings für Kinder, wenn sie nicht nur eine Arbeit, sondern zugleich auch eine Ausbildung suchen. Das ist in vielen Fällen ohnehin anzuraten – und zahlt sich fürs Kindergeld in jedem Fall aus. Für Ausbildungssuchende gibt es die Leistung schließlich bis 25 Jahre.

Andere Einkünfte

Wenn Kinder aus wohlhabenderen Familien höhere Kapital- oder Mieteinkünfte hatten, gab es bislang kein Kindergeld. Ab 2012 spielen auch diese Einnahmen keinerlei Rolle mehr, wenn es ums Kindergeld geht.

Antrag stellen

Zahlreiche Eltern, die 2011 beim Kindergeld leer ausgingen, haben aufgrund der neuen Regeln künftig einen Anspruch auf diese Leistung – immerhin auf mindestens 184 Euro im Monat. Automatisch wird das Geld allerdings nicht gezahlt. „Eine gesonderte Mitteilung der Familienkassen gibt es hierzu nicht“, so Ilona Mirtschin von der Bundesagentur für Arbeit. Kindergeld wird danach in diesen Fällen „nur dann gezahlt, wenn die Familien aktiv werden und einen Antrag stellen“.

Für die Bearbeitung der Anträge und die Auszahlung des Geldes ist in der Regel die Familienkasse der örtlichen Arbeitsagentur zuständig. Im Internet gibt es den Antrag zum Herunterladen (http://www. arbeitsagentur.de/zentraler-Content/Vordrucke/A09-Kindergeld/Publikation/V-Kg1-Antrag.pdf). Den ausgefüllten Antrag schickt man dann zusammen mit einer Geburtsurkunde des Kindes der Familienkasse zu.

Mehr Informationen

zum Thema gibt es unter der Fax-Abrufnummer 09001/ 25266553 (62 Cent/Minute, 6 Seiten) bis 27. Januar. Das Fax-Gerät auf „Polling“ oder „Sendeabruf“ stellen, Fax-Service-Nummer wählen und Starttaste drücken. Kein Fax? Dann senden Sie einen mit 0,90 Euro frankierten Rückumschlag plus 1,45 Euro in Briefmarken unter dem Stichwort „Kindergeld für Große“ an: Versandservice, Lerchenstr. 8, 86938 Schondorf.

von Rolf Winkel

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