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Hilfe vom Staat: Welche Rücklagen zulässig sind

Hilfe vom Staat: Welche Rücklagen zulässig sind

München - Kindergeld, Bafög oder Hartz IV: Welche Rücklagen sind erlaubt, wenn es Geld vom Amt geben soll? Ein Überblick.

© dpa (Symbolbild)

Ein Student darf nicht mehr als 5200 Euro auf der hohen Kante haben, wenn er staatliche Förderung in Form von Bafög beziehen will. Nach dem Vermögen der Eltern fragen die Behörden dagegen nicht.

Wer finanziell einigermaßen abgesichert sein will, muss Rücklagen bilden. Doch was ist, wenn man wegen Arbeitslosigkeit, Krankheit oder aus anderen Gründen auf Sozialleistungen angewiesen ist?. Wann und wie viel muss dann zunächst aufgelöst werden, ehe die öffentlichen Stellen zahlen?

Arbeitslosengeld und Krankengeld

Das sind Leistungen der gesetzlichen Sozialversicherung. Tritt der Versicherungsfall ein, so besteht ein Rechtsanspruch hierauf. Weder die Arbeitsagentur noch die Krankenkasse interessiert sich für Ersparnisse und Rücklagen der Betroffenen. Das ändert sich aber beim Antrag auf Hartz IV.

Kindergeld und Elterngeld

Auch hier kann Entwarnung gegeben werden. Vermögen spielt bei diesen Leistungen keinerlei Rolle.

Bafög

Wenn es um die Ausbildungsförderung geht, so kann nur für die Eltern Entwarnung gegeben werden. Nach Sparbüchern oder Aktien fragen die Bafög-Ämter nicht.

Bei ihren Kindern ist das allerdings anders. Ein alleinstehender Student darf nur 5200 Euro auf der hohen Kante haben – sonst wird die staatliche Förderung gekürzt. Wichtig: Auch der Wert eines Pkw oder Motorrads kann hierbei mitgerechnet werden.

Wohngeld und Lastenzuschuss

Kleine Ersparnisse oder ein Pkw spielen hier keine Rolle, wohl aber „erhebliches Vermögen“. Das fängt nach der Verwaltungsrichtlinie zum Wohngeld für einen Alleinstehenden bei 60 000 Euro an. Für jeden weiteren Familienangehörigen kommen 30 000 Euro hinzu. Für eine vierköpfige Familie sind demnach 120 000 Euro Vermögen unproblematisch. Wer mehr hat, geht nach der amtlichen Richtlinie beim Wohngeld leer aus. Nach Berechnungen des Verwaltungsgerichts Berlin müssen allerdings einem alleinstehenden Wohngeldbezieher sogar Ersparnisse in Höhe von 80 000 Euro und einer vierköpfigen Familie von etwa 320 000 Euro zugestanden werden (Aktenzeichen: VG 21 K 431.10). Übrigens: Auch wer seine eigene Immobilie bewohnt, kann Wohngeld erhalten – das nennt sich dann Lastenzuschuss. Die Wohngeldämter beteiligen sich unter Umständen auch an den Tilgungskosten für einen Eigenheim-Kredit.

Hartz IV

Entscheidend ist das Alter der Betroffenen. Ein 50-Jähriger darf beispielsweise frei verfügbare Rücklagen in Höhe von (50 x 150 Euro =) 7500 Euro besitzen und dazu noch 750 Euro für notwendige Anschaffungen. Darüber hinaus wird allen Hartz-IV-Beziehern ab 15 Jahren ein Freibetrag von 750 Euro pro Lebensjahr für Vermögen zur Alterssicherung zugestanden. Für einen 50-jährigen Alleinstehenden sind dies 37 500 Euro. Dafür muss allerdings vertraglich ausgeschlossen sein, dass das Geld vor dem Rentenalter zur Verfügung steht. Dazu ist vielfach eine Änderung des Vertrages – meist handelt es sich um eine Lebensversicherung – notwendig. „Eine solche Vertragsänderung sollte allerdings nicht vorsorglich vorgenommen werden“, rät Stefan Naumann von der Debeka, sondern erst dann, wenn der Antrag auf Hartz IV im Raum steht. Wichtig: Zugestanden wird einem Hartz-IV-Bezieher darüber hinaus ein Pkw und „angemessenes“ Wohneigentum.

Grundsicherung im Alter

Für einen Alleinstehenden ist nur ein Geldvermögen bis 2600 Euro erlaubt, für den Partner kommen 614 Euro hinzu. Die Freibeträge sind also weit niedriger als bei Hartz IV. Tipp: Wer mit 60 beispielsweise eine höhere Lebensversicherung ausbezahlt bekommt und nur eine geringe Rente erwartet, für den lohnt es sich unter Umständen, eine kleine Eigentumswohnung anzuschaffen. Denn Geldvermögen muss vor dem Grundsicherungsbezug erst verbraucht werden, eine kleine angemessene Wohnung darf man aber behalten – wenn man sie selbst nutzt.

Von Rolf Winkel

Mehr Informationen

gibt es unter der Fax-Abrufnummer 0 900 1/25 26 65 53 (62 Cent/Minute, sechs Seiten). Das Fax-Gerät auf „Polling“ oder „Sendeabruf“ stellen, Fax-Service-Nummer wählen und Starttaste drücken. Kein Fax? Dann senden Sie einen mit 0,90 Euro frankierten Rückumschlag plus 1,45 Euro in Briefmarken unter dem Stichwort „Sozialleistungen und Ersparnisse“ an: Versandservice, Lerchenstr. 8, 86938 Schondorf.

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