Populäre Mythen unter Autofahrern

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    • 22.01.13
    • Auto
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Was stimmt denn nun?

Populäre Mythen unter Autofahrern

München - Ein Allradfahrzeug muss keine Schneeketten aufziehen, die Straßenverkehrsordnung (StVO) gilt überall und die Straßenbahn hat immer Vorfahrt: Welche dieser Mythen stimmen und was ist Unsinn?

© AP

Ein Guckloch reicht? Auf keinen Fall! Autofahrern, die zu faul zum Freikratzen ihrer vereisten Fensterscheiben sind, droht ein Bußgeld. Windschutzscheibe und Seitenfenster müssen laut ADAC weitgehend eisfrei sein.

Viele Irrtümer im Straßenverkehr sind schon richtige Klassiker – sie werden seit Jahren und Jahrzehnten weitererzählt. Wahrer werden sie dadurch aber nicht. Wir haben weiter nachgeforscht: Wahr oder falsch?

Ist mein Auto eingeschneit, reicht es, wenn ich vor dem Losfahren die Windschutzscheibe freikratze.

Falsch. Wer aus Bequemlichkeit nur ein Guckloch an der Windschutzscheibe freiräumt, kann sich schon mal auf ein Bußgeld einstellen. „Eigentlich muss das ganze Auto einmal mit dem Besen abgekehrt werden“, sagt Katharina Bauer vom ADAC. Vor allem die Lampen, beide Kennzeichen und das Autodach müssen von Schnee und Eis befreit werden. Beim Bremsen könnte herunterrutschender Schnee sonst die Sicht des Fahrers behindern oder ihn erschrecken.

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Auf deutschen Autobahnen gilt das Rechtsfahrgebot – kilometerlang auf der Mittelspur fahren, ist verboten.

Falsch. Auch wenn es viele überraschen mag, die sich über chronische Mittelspurfahrer ärgern: Laut §7 der StVO erlaubt der Gesetzgeber auf Autobahnen mit mindestens drei Spuren das Fahren auf der Mittelspur – auch wenn gerade nicht überholt wird. „Solange hin und wieder ein Auto auf der rechten Spur zu sehen ist, darf man auf der mittleren Spur fahren“, sagt Bauer. Ist man allein auf der Straße unterwegs, hat man auf der mittleren Spur allerdings nichts verloren.

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Abgasuntersuchung und TÜV darf man zwei Monate lang überziehen.

Falsch. „Überziehen darf man HU und AU eigentlich nicht“, sagt Vincenzo Luca vom TÜV Süd. „Allerdings wird ein Bußgeld erst fällig, wenn der Termin um mindestens zwei Monate überschritten ist.“ Wer um zwei bis vier Monate überzieht, zahlt 15 Euro und eine erhöhte TÜV-Gebühr, ab acht Monaten werden schon 40 Euro fällig – und dazu gibt es zwei Punkte in Flensburg. Das Fazit: Zwei Monate kann man den TÜV-Termin theoretisch überziehen, ohne dass ein Bußgeld fällig wird. Allerdings: Passiert während dieser Zeit ein Unfall, der auf technische Mängel zurückzuführen ist, die bei der HU abgeprüft werden, kann die Versicherung unter Umständen die Zahlung verweigern.

Bei einem Allradauto sind Schneeketten überflüssig.

Falsch. Schneeketten sind in Deutschland, Österreich und Italien überall dort Pflicht, wo ein blaues Schneeketten-Schild steht. Auch Allradfahrzeuge müssen dann Ketten aufziehen. Generell müssen sie an den beiden Rädern der Antriebsachse montiert werden. Bei Allradantrieb reicht ebenfalls ein Paar Schneeketten. An welcher Achse sie anzubringen sind, verrät ein Blick in die Betriebsanleitung des Autos.

Wer vor meiner Einfahrt unberechtigt parkt, den kann ich abschleppen lassen.

Falsch. Zuerst muss geklärt werden, ob der vermeintliche Falschparker tatsächlich unrechtmäßig parkt. Das beliebte Schild „Einfahrt freihalten“, das inzwischen an jedem Gartentor hängt, hat keinerlei rechtliche Bedeutung. Ausschlaggebend ist laut StVO etwas anderes: „Ein abgesenkter Bordstein heißt immer: Hier ist eine Ein- oder Ausfahrt“, so Bauer. „Dort darf also nicht geparkt werden.“ Das besagte Schild „Einfahrt freihalten“ hat nur eine unterstützende Bedeutung – ein Schild ist leichter zu sehen als abgesenkter Bordstein.

Parkt tatsächlich jemand widerrechtlich vor der Einfahrt, kann ich ihn nicht einfach abschleppen lassen. „Wenn das Auto auf einer öffentlichen Straße steht, kann nur die Polizei einen Abschleppdienst beauftragen“, sagt ADAC-Expertin Bauer. Parkt dagegen ein Autofahrer unberechtigt auf einem Privatparkplatz (etwa in der eigenen Einfahrt), darf der Eigentümer abschleppen lassen.

Auf Parkplätzen gilt die StVO.

Falsch. Oft steht an der Zufahrt zu einem Parkplatz das Schild „Hier gilt die StVO“. Tatsächlich hat auch dieses Schild keine rechtliche Bedeutung – die StVO findet hier keine Anwendung. Die Straßenverkehrsordnung gilt nur auf öffentlichen Straßen, so zum Beispiel auf Zufahrten zu Parkhäusern. „Generell gilt auf Parkplätzen und in Parkhäusern aber das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme“, sagt Bauer. „Passiert ein Unfall, tragen beide Parteien immer eine Mitschuld.“ Also: lieber nicht auf den Rechts-vor-links-Instinkt verlassen, sondern im Zweifelsfall anhalten. „Auf Parkplätzen muss einfach besonders vorsichtig gefahren werden.“

Die Straßenbahn hat immer Vorfahrt.

Falsch. „Wer Vorfahrt hat, ist bei der Trambahn eigentlich immer mit Verkehrsschildern oder Ampeln geregelt“, so die Expertin des ADAC. Einen automatischen Vorrang der Straßenbahn im Straßenverkehr gibt es nicht. Wer die Verkehrszeichen beachtet, ist also auf der sicheren Seite. Eine Ausnahme sind Fußgängerüberwege ohne Ampel: Hier hat die Tram grundsätzlich Vorfahrt.

An einem Bus mit Warnblinker darf ich nicht vorbeifahren.

Das kommt ganz drauf an. Fährt der Bus langsam an eine Haltestelle heran und hat schon den Warnblinker an, darf nicht überholt werden. Steht er aber schon, dürfen wartende Autos im Schritttempo vorsichtig überholen. Achtung: „Auch der Gegenverkehr muss auf Schrittgeschwindigkeit herunterbremsen, wenn ein haltender Bus den Warnblinker anhat“, warnt Bauer.

Wenn ich einer abknickenden Vorfahrtsstraße folge, muss ich blinken.

Richtig. Auch wer einer abknickenden Vorfahrtsstraße folgt, muss blinken. Denn blinkt ein Autofahrer nicht, gehen die anderen Verkehrsteilnehmer davon aus, dass er geradeaus weiterfährt – ein Unfall ist programmiert. „Grundsätzlich ändert eine Vorfahrtsstraße nichts an den Regeln beim Blinken, wie sie auch überall sonst im Straßenverkehr gelten“, so Bauer.

Verkehrsschilder gelten nur bis zur nächsten Kreuzung.

Falsch. „Ein Verkehrsschild gilt so lange, bis es explizit aufgehoben wird.“ Dabei ist es egal, wie viele Straßen einkreuzen, das Verkehrsschild muss nicht nach jeder Einmündung wiederholt werden.

Biegt ein Fahrer aber von einer Querstraße nach dem Schild ein und konnte von der Geschwindigkeitsbegrenzung nichts wissen, muss er bei einer Radarkontrolle unter Umständen nicht zahlen. Allerdings gilt das nur, wenn der Autofahrer nachweislich orts-unkundig ist und von der Geschwindigkeitsbegrenzung nichts wissen konnte.

Von Daniela Beer

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